KI-Kennzeichnungspflicht: Was Betriebe jetzt tun müssen

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Wer einen Chatbot auf der Website betreibt oder KI-Bilder in der Werbung nutzt, muss das erkennbar machen. Dasselbe gilt für Kundenanrufe, die eine Sprach-KI annimmt. Die Pflicht trifft den Malerbetrieb mit zwölf Mitarbeitern genauso wie den Konzern.

Der Aufwand dafür ist kleiner, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Sie brauchen keine Software, keine Zertifizierung und keinen Datenschutzbeauftragten. Sie brauchen eine Liste Ihrer KI-Werkzeuge, vier bis fünf Hinweissätze und eine zuständige Person. Am Ende dieses Beitrags wissen Sie, wie Sie Ihr Haftungsrisiko an einem halben Arbeitstag senken.

Was die Kennzeichnungspflicht seit dem 2. August 2026 verlangt

Artikel 50 der KI-Verordnung regelt Transparenz. Der Gesetzgeber will, dass Menschen erkennen, wann eine Maschine mit ihnen spricht oder ihnen etwas zeigt. Um Qualität, Datenschutz oder Haftung geht es an dieser Stelle nicht.

Wichtig für die Einordnung: Die schweren Auflagen für Hochrisiko-KI hat die EU verschoben. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 trat am 27. Juli 2026 in Kraft und schiebt diese Pflichten auf Dezember 2027 beziehungsweise August 2028. Die Transparenzpflichten blieben beim Termin 2. August 2026. Genau sie betreffen kleine Betriebe im Alltag.

Vier Fälle, die Sie kennzeichnen müssen

1

Chatbots und Sprachassistenten

Sobald ein Kunde mit Ihrer KI schreibt oder spricht, muss er das zu Beginn erfahren. Ein Roboter-Symbol genügt nach den EU-Leitlinien nicht. Es braucht einen klaren Satz.

2

Realistische Bilder, Videos, Ton

Ein KI-generiertes Foto, das aussieht wie eine echte Baustellenaufnahme, gehört gekennzeichnet. Comics, Illustrationen und übliche Bildfilter fallen nicht darunter.

3

Texte von öffentlichem Interesse

Gemeint sind Veröffentlichungen mit gesellschaftlichem Bezug, etwa Pressemitteilungen oder Beiträge zu politischen Themen. Hat ein Mensch den Text geprüft und verantwortet ihn, entfällt die Kennzeichnung.

4

Emotionserkennung und Biometrie

Wer Stimmungen aus Stimme oder Gesicht auswertet, informiert die betroffene Person darüber.

Wo die Grenze verläuft

Viele Betriebe kennzeichnen aus Vorsicht zu viel. Das schadet der Glaubwürdigkeit und erzeugt Arbeit ohne Nutzen. Die Grenze verläuft dort, wo die KI den Inhalt bestimmt.

Kennzeichnen

  • Chatbot und Sprachassistent
  • fotorealistische KI-Bilder, Videos, Tonaufnahmen
  • automatische Kundennachrichten ohne Prüfung
  • Texte von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Kontrolle
  • Emotionserkennung und biometrische Auswertung

Frei

  • KI als Rechtschreibprüfung oder Formulierungshilfe
  • automatische Übersetzungen
  • sehr kurze Textbausteine, etwa Bildunterschriften
  • Quellcode
  • rein interne Auswertungen ohne Veröffentlichung
  • Angebotstext, Leistungsbeschreibung, Stellenanzeige

Schreibt ChatGPT Ihren Blogbeitrag über Wärmepumpen und Sie lesen ihn gegen, bleibt das kennzeichnungsfrei. Erstellt eine Bild-KI ein fotorealistisches Bild Ihres angeblichen Teams, ist der Hinweis fällig.

Wer kontrolliert, und was ein Verstoß kostet

Seit dem 29. Juli 2026 führt die Bundesnetzagentur die zentrale Marktaufsicht für KI in Deutschland. Grundlage ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz. Die Behörde betreibt seither eine Beschwerdestelle, bei der jeder Verstöße melden kann.

Sie betreibt aber auch einen KI-Service-Desk. Der richtet sich ausdrücklich an kleine und mittlere Unternehmen und stellt ein Online-Werkzeug zur Risikoeinstufung bereit. Nutzen Sie ihn, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Die Auskunft ist kostenlos.

Zum Bußgeldrahmen. Artikel 99 nennt für Verstöße gegen Artikel 50 bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für große Unternehmen gilt der höhere Wert. Für kleine und mittlere Unternehmen dreht Artikel 99 Absatz 6 die Regel um: Dort zählt der niedrigere. Bei zwei Millionen Euro Umsatz bemisst sich der Rahmen also an drei Prozent davon, nicht an 15 Millionen.

Das praktisch näherliegende Risiko ist ein anderes. Fehlende Kennzeichnungen können wettbewerbsrechtlich angreifbar sein, und Abmahnungen kommen schneller als Behördenverfahren. Hier ist die Rechtslage noch offen, weil belastbare Urteile fehlen. Wer sauber kennzeichnet, nimmt dieser Diskussion die Grundlage.

In fünf Schritten zur KI-Bestandsaufnahme

Thomas Gebhardt, Berater der Handwerkskammer, empfiehlt in der Deutschen Handwerks Zeitung genau einen ersten Schritt: die Bestandsaufnahme. Danach klärt sich fast alles von selbst.

1

KI-Inventar anlegen

Eine Tabelle mit fünf Spalten reicht: Werkzeug, Zweck, wer nutzt es, sieht der Kunde das Ergebnis, Kennzeichnung nötig. Fragen Sie Ihr Team offen. In vielen Betrieben nutzen Mitarbeiter Werkzeuge, von denen die Geschäftsführung nichts weiß.

2

Kundenkontaktpunkte zuerst

Chatbot, Telefonassistent, automatische E-Mail-Antworten. Diese drei Stellen sind die häufigsten Fundstellen und in einer Stunde erledigt.

3

Hinweistexte einbauen

Einfache Sätze, die ein Kunde versteht. Drei Vorlagen finden Sie weiter unten.

4

Maschinenlesbare Markierung prüfen

Die Verordnung verlangt bei KI-erzeugten Bildern zusätzlich eine technische Markierung in den Metadaten, etwa nach dem C2PA-Standard. Diesen Teil erfüllen die Anbieter der Bildwerkzeuge, nicht Sie. Für Inhalte vor dem 2. August 2026 läuft eine Anpassungsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

5

Zuständigkeit festlegen

Eine Person pflegt die Liste und entscheidet über neue Werkzeuge. Ohne diesen Namen verfällt jede Regelung innerhalb weniger Monate.

Wo KI im Betrieb typischerweise steckt

Wo KI im Betrieb steckt Kennzeichnung nötig?
Chatbot auf der Website Ja, Hinweis vor der ersten Antwort
KI-Telefonassistent für die Terminannahme Ja, Ansage zu Gesprächsbeginn
Fotorealistische KI-Bilder auf Website oder Social Media Ja, sichtbarer Hinweis
Illustration oder Icon aus einem KI-Werkzeug Nein
KI-Textvorschlag für eine Kunden-E-Mail, von Ihnen geprüft Nein
Automatische KI-Antwort ohne menschliche Prüfung Ja
KI-Übersetzung Ihrer Website ins Englische Nein
KI-Vorauswahl von Bewerbungen Bewerber informieren
KI in Ihrer Handwerkersoftware für Angebotskalkulation Nein, rein intern

Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Sie deckt aber die Fälle ab, die in kleinen Betrieben tatsächlich auftreten.

Drei Hinweistexte zum Kopieren

Website-Chatbot

Sie chatten mit unserem KI-Assistenten. Für persönliche Beratung erreichen Sie uns unter 0341 123456.

KI-Bild

Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Automatische Antwort

Diese Nachricht hat unser KI-System vorbereitet. Ein Mitarbeiter hat sie geprüft.

Die Schulungspflicht übersehen die meisten Betriebe

Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt seit dem 2. Februar 2025, dass Anbieter und Betreiber KI-Kompetenz in ihrer Belegschaft fördern. Der Digital Omnibus hat diese Pflicht entschärft. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, aber keinen bestimmten Wissensstand nachweisen.

Für einen Betrieb mit 15 Mitarbeitern heißt das: eine Unterweisung von 60 bis 90 Minuten, eine Teilnehmerliste mit Datum, eine einseitige interne Regel. Was darf ins KI-Werkzeug hinein, was nicht. Kundendaten, Angebotskalkulationen und Personalakten gehören nicht in ein öffentliches Sprachmodell. Das ist der Kern.

Legen Sie diese Unterlagen ab. Fragt die Bundesnetzagentur nach Ihrer Dokumentation, brauchen Sie einen Ordner, keinen Vortrag.

Warum Kennzeichnung Ihnen nutzt

Die Bitkom-Studie zur Digitalisierung des Handwerks vom Januar 2026 zeigt eine Lücke.

4 %der Betriebe setzen KI aktiv ein
9 %planen den Einsatz
84 %halten das Thema für unerheblich
96 %nennen Datenschutz als größte Hürde

Wer jetzt sauber kennzeichnet, bedient dieses Misstrauen mit einer Antwort statt mit Schweigen. Ein Satz wie „Dieses Bild ist KI-generiert, unsere Referenzfotos finden Sie hier“ wirkt wie ein offenes Preisschild im Schaufenster. Er kostet nichts und nimmt dem Kunden die Sorge, getäuscht zu werden.

Häufige Fragen

Muss ich jeden mit ChatGPT geschriebenen Text kennzeichnen?

Nein. Die Pflicht greift bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Ihre Leistungsseite, Ihr Angebot und Ihre Stellenanzeige fallen nicht darunter. Prüft ein Mensch den Text inhaltlich, entfällt die Kennzeichnung ohnehin.

Gilt die Pflicht rückwirkend für alte Inhalte?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erzeugung und Veröffentlichung. Ein Beitrag aus dem Jahr 2024 braucht keine nachträgliche Markierung. Für Systeme und Inhalte kurz vor dem Stichtag haben Sie bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.

Reicht bei meinem Chatbot ein Bot-Symbol?

Nein. Die EU-Leitlinien fordern eine ausdrückliche Mitteilung zu Beginn des Austauschs. Ein Icon oder ein Name wie „Anna“ genügt nicht.

Genügen die KI-Labels von Instagram, LinkedIn und TikTok?

Sie helfen, weil sie den sichtbaren Hinweis liefern. Verantwortlich für die richtige Kennzeichnung bleiben Sie als Betreiber. Setzen Sie das Label aktiv, verlassen Sie sich nicht auf die automatische Erkennung.

Was ist mit KI-Bildern in Google-Ads oder Meta-Anzeigen?

Realistische KI-Bilder in Werbung brauchen den Hinweis. Platzieren Sie ihn im Bild oder im Anzeigentext, nicht auf der Zielseite.

Ihr nächster Schritt

Die Kennzeichnung ist der einfache Teil. Der schwierige Teil ist die Frage, welche KI in Ihrem Betrieb überhaupt läuft. Aus Beratungsgesprächen kenne ich den typischen Befund: Die Geschäftsführung rechnet mit zwei Werkzeugen, im Team sind es sieben. Genau diese Lücke erzeugt das Haftungsrisiko, nicht der fehlende Hinweissatz.

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Vier Seiten zum Ausdrucken: alle Fundstellen für KI im Betrieb, die Abgrenzung zwischen kennzeichnungspflichtig und frei, sechs fertige Hinweistexte zum Kopieren und eine Vorlage für Ihr KI-Inventar.

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Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifelsfällen wenden Sie sich an den KI-Service-Desk der Bundesnetzagentur oder an einen Fachanwalt für IT-Recht.

Quellen: Deutsche Handwerks Zeitung, „Neue KI-Transparenzpflichten: Was Handwerksbetriebe jetzt umsetzen müssen“ (17.08.2026) · KPMG Law, „Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act“ · activeMind.legal, „Änderungen der KI-Verordnung durch den Digitalen Omnibus“ · Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 29.07.2026 · Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4, 50 und 99 · Bitkom, Studienbericht „Digitalisierung des Handwerks“ (Januar 2026)

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